satzung
Satzung des Central Asia on Screen and Stage e. V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 22.10.2001 in Berlin, geändert auf der Mitgliederversammlung vom 18.6.2002
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Central Asia on Screen and Stage – CAoss e.V.“, im folgenÂden kurz Verein genannt.
(2) Sitz des Vereins ist Berlin. Der Verein soll als gemeinnütziger Verein (e.V.) in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein gründet sich mit dem Ziel,
(a) die Verständigung zwischen den Völkern Zentralasiens und Europa zu fördern,
(b) Film, darstellende Künste und Literatur aus und über Zentralasien unmittelbar zu fördern.
(2) Die Ziele des Vereins werden erreicht durch
(a) den Aufbau und die Pflege eines Präsentationsforums für Film, darstellende Künste und Literatur aus und über Zentralasien im Internet,
(b) die gezielte ideelle und materielle Förderung von Projekten aus den Bereichen Film, darstellende Künste und Literatur,
(c) die Belebung und Intensivierung der Zusammenarbeit, des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen europäischen und zentralasiatischen KünstlerInnen, Institutionen und daran interessierten Personen,
(d) das Herantragen von Wissen über die Region Zentralasien an die Öffentlichkeit durch die Vorbereitung und Durchführung von unter anderem Symposien, Vorträgen, Ausstellungen und Publikationen,
Der Verein fördert selbstlos Belange der Allgemeinheit auf künstlerischem und geistigem Gebiet, die sich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Zentralasien in seinem Tätigkeitsbereich ergeben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins bejaht und zu fördern bereit ist.
(2) Die Aufnahme ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Ãœber die AufÂnahme beschließt der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des Jahresmitgliedbeitrags auf das Vereinskonto. Der Vorstand hat das Recht, korrespondieÂrende MitÂglieder ohne Stimmrecht aufzunehmen. Er kann der MitgliederverÂsammÂlung vorschlaÂgen, hervorraÂgende Persönlichkeiten zu EhrenÂvorsitzenden und Ehrenmitgliedern zu ernennen.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Schluss des GeschäftsÂjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist.
(4) Ein Mitglied, das die Interessen und Ziele des Vereins schädigt oder den JahresÂbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht entrichÂtet hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeÂschlossen werden, nachdem ihm GeÂlegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit.
(5) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist ohne beÂsondere Aufforderung am Anfang des Kalenderjahres zu entrichten. Der VorÂstand ist erÂmächtigt, in begründeten Fällen den Beitrag zu ermäßigen, zu stunÂden oder zu erlasÂsen. Rentner, Arbeitslose, Behinderte und Studenten haben Anrecht auf einen ermäßigten Jahresbeitrag.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Sie beÂschließt in allen Angelegenheiten, für die nach der Satzung nicht ein anderes Organ zuÂständig ist. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) den Jahresbericht einschließlich des Rechenschaftsberichts entgegenzunehÂmen,
(b) den Vorstand zu wählen und abzuberufen,
(c) den Vorstand zu entlasten,
(d) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder zu wählen,
(e) den Jahresbeitrag festzusetzen,
(f) den Ausschluss von Mitgliedern,
(g) Änderungen der Satzung sowie
(h) die Auflösung des Vereins zu beschließen.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in zwei JahÂren zusammen. Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstands unter ÃœbersenÂdung einer vorÂläufigen TaÂgesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich/ email einzuberufen. Zu außerordentlichen, besonders eilbedürftigen Versammlungen genügt eine Frist von einer Woche. Der Vorstand ist verpflichtet, eine MitgliederÂversammlung einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
(3) Eine Mitgliederversammlung, die einen neuen Vorstand zu wählen hat, ist mit einer Frist von einem Monat einzuladen. In die KandiÂdatenliste werden nur solÂche Kandidaten aufÂgenommen, die zu diesem ZeitÂpunkt dem Vorstand ihre BereitÂschaft zur Kandidatur anÂgezeigt haben und von mindestens drei Mitgliedern benannt wurden. Die endgültige KandidaÂtenliste wird den Mitgliedern in Form eines Stimmzettels bei Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig wenn 2/3 des Vorstands anwesend sind. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die verhindert sind, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, können ihr Stimmrecht auf schriftliÂchem Wege ausüben oder auf ein teilnehmendes Mitglied schriftlich/ email übertragen. Dies gilt auch für die Stimme zur Wahl des Vorstands. Kein Mitglied kann mehr als drei Stimmen abgeben. BeÂschlüsse werden mit einÂfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, über die Auflösung des Vereins einer Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen aller MitÂglieder.
(5) Anträge an die Mitgliederversammlung sollen mindestens eine Woche, soweit sie auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins gerichtet sind, einen Monat vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand legt die Anträge der MitglieÂderversammlung vor.
(6) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder einer seiner Stellvertreter. Ãœber jede Mitgliederversammlung ist eine NiederÂschrift anzuÂfertigen, die von der folgenden Mitgliederversammlung genehmigt wird und bei den AkÂten des VorÂstands aufzubewahren ist. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom ProtokollÂführer zu unterzeichnen.
(7) Beschlüsse der Mitglieder können bei komplizierten und eiligen Sachverhalten vom VorÂstand auch auf schriftlichem/ email Wege herbeigeführt werden. Sie stehen Beschlüssen der MitglieÂderversammlung gleich. In diesem Fall sind alle Mitglieder mit einer Erklärungsfrist von zehn Tagen anzuschreiben. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der MitgliederverÂsammlÂung, führt die Geschäfte, verwaltet das Vermögen des Vereins und hat über die Verwendung von Mitteln Rechnung zu legen, die dem Verein und seinen Zweigstellen von dritter Seite zugewendet werden.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem geÂschäftsführenden Vorstandsmitglied und bis zu sieben weiteren MitglieÂdern. Der gewählte Vorstand kann bis zu sechs weitere VorstandsmitglieÂder kooptieren.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, dessen Zusammensetzung in § 6 (7) geregelt ist. Der Vorstand verbleibt im Amt bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerÂhalb seiner Amtsdauer aus, so berufen die anderen VorÂstandsmitglieder ein geeignetes Vereinsmitglied für die laufende Wahlzeit als ErÂsatz.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter zwei weitere Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht verÂtreten sind. Der VorÂstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheiÂdet die Stimme des Vorsitzenden. VorstandsmitglieÂder, die verhindert sind, an einer VorstandssitÂzung teilzunehmen, können ihr Stimmrecht auf schriftlichem/ email Wege ausüben oder auf ein teilÂnehmendes Mitglied schriftlich übertragen. Auch eine allgemeine schriftliche BeschlussfasÂsung des Vorstands ist möglich.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Kassenordnung. Beide haben die Bedeutung einer internen Dienstanweisung. Er kann eine GeschäftsÂstelle einrichten und hauptamtliche Mitarbeiter bestellen. Die Einberufung der Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlungen obliegt dem VorsitÂzenden. Er setzt die TagesordnunÂgen fest.
(6) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. AufwenÂdungen der Vorstandsmitglieder können erstattet werden. Mit dem geschäftsfühÂrenden VorÂstandsmitglied kann ein Dienstvertrag abgeschlossen werden.
(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein StellverÂtreter und das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Je zwei Vorstandsmitglieder sind geÂmeinsam verÂtretungsberechtigt.
(8) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die aus Gründen des gelÂtenden Rechts vom Registergericht oder von einer Behörde angeregt werden oder redaktioneller Art sind, allein zu beschließen und durchzuführen, sofern die in dieser Satzung enthalÂtenen Grundsätze unverändert bleiben.
§ 7 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Institut für Asien- und Afrikawissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Die AusÂschüttung von VerÂeinsvermögen ist unzulässig.
Berlin, den 18.6.2002 [Unterzeichnet gemäß § 6 (8)]
Thomas Loy – Jens A. Forkel – Franz Xaver Erhard – Olaf Günther – Barbara Lemberger