satzung

Satzung des Central Asia on Screen and Stage e. V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 22.10.2001 in Berlin, geändert auf der Mitgliederversammlung vom 18.6.2002

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Central Asia on Screen and Stage – CAoss e.V.“, im folgen­den kurz Verein genannt.

(2) Sitz des Vereins ist Berlin. Der Verein soll als gemeinnütziger Verein (e.V.) in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein gründet sich mit dem Ziel,

(a) die Verständigung zwischen den Völkern Zentralasiens und Europa zu fördern,

(b) Film, darstellende Künste und Literatur aus und über Zentralasien unmittelbar zu fördern.

(2) Die Ziele des Vereins werden erreicht durch

(a) den Aufbau und die Pflege eines Präsentationsforums für Film, darstellende Künste und Literatur aus und über Zentralasien im Internet,

(b) die gezielte ideelle und materielle Förderung von Projekten aus den Bereichen Film, darstellende Künste und Literatur,

(c) die Belebung und Intensivierung der Zusammenarbeit, des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen europäischen und zentralasiatischen KünstlerInnen, Institutionen und daran interessierten Personen,

(d) das Herantragen von Wissen über die Region Zentralasien an die Öffentlichkeit durch die Vorbereitung und Durchführung von unter anderem Symposien, Vorträgen, Ausstellungen und Publikationen,

Der Verein fördert selbstlos Belange der Allgemeinheit auf künstlerischem und geistigem Gebiet, die sich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Zentralasien in seinem Tätigkeitsbereich ergeben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins bejaht und zu fördern bereit ist.

(2) Die Aufnahme ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Auf­nahme beschließt der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des Jahresmitgliedbeitrags auf das Vereinskonto. Der Vorstand hat das Recht, korrespondie­rende Mit­glieder ohne Stimmrecht aufzunehmen. Er kann der Mitgliederver­samm­lung vorschla­gen, hervorra­gende Persönlichkeiten zu Ehren­vorsitzenden und Ehrenmitgliedern zu ernennen.

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Schluss des Geschäfts­jahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist.

(4) Ein Mitglied, das die Interessen und Ziele des Vereins schädigt oder den Jahres­beitrag trotz zweimaliger Aufforderung bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht entrich­tet hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausge­schlossen werden, nachdem ihm Ge­legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit.

(5) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist ohne be­sondere Aufforderung am Anfang des Kalenderjahres zu entrichten. Der Vor­stand ist er­mächtigt, in begründeten Fällen den Beitrag zu ermäßigen, zu stun­den oder zu erlas­sen. Rentner, Arbeitslose, Behinderte und Studenten haben Anrecht auf einen ermäßigten Jahresbeitrag.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Sie be­schließt in allen Angelegenheiten, für die nach der Satzung nicht ein anderes Organ zu­ständig ist. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) den Jahresbericht einschließlich des Rechenschaftsberichts entgegenzuneh­men,

(b) den Vorstand zu wählen und abzuberufen,

(c) den Vorstand zu entlasten,

(d) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder zu wählen,

(e) den Jahresbeitrag festzusetzen,

(f) den Ausschluss von Mitgliedern,

(g) Änderungen der Satzung sowie

(h) die Auflösung des Vereins zu beschließen.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in zwei Jah­ren zusammen. Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstands unter Übersen­dung einer vor­läufigen Ta­gesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich/ email einzuberufen. Zu außerordentlichen, besonders eilbedürftigen Versammlungen genügt eine Frist von einer Woche. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitglieder­versammlung einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.

(3) Eine Mitgliederversammlung, die einen neuen Vorstand zu wählen hat, ist mit einer Frist von einem Monat einzuladen. In die Kandi­datenliste werden nur sol­che Kandidaten auf­genommen, die zu diesem Zeit­punkt dem Vorstand ihre Bereit­schaft zur Kandidatur an­gezeigt haben und von mindestens drei Mitgliedern benannt wurden. Die endgültige Kandida­tenliste wird den Mitgliedern in Form eines Stimmzettels bei Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig wenn 2/3 des Vorstands anwesend sind. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die verhindert sind, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, können ihr Stimmrecht auf schriftli­chem Wege ausüben oder auf ein teilnehmendes Mitglied schriftlich/ email übertragen. Dies gilt auch für die Stimme zur Wahl des Vorstands. Kein Mitglied kann mehr als drei Stimmen abgeben. Be­schlüsse werden mit ein­facher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, über die Auflösung des Vereins einer Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen aller Mit­glieder.

(5) Anträge an die Mitgliederversammlung sollen mindestens eine Woche, soweit sie auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins gerichtet sind, einen Monat vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand legt die Anträge der Mitglie­derversammlung vor.

(6) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder einer seiner Stellvertreter. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Nieder­schrift anzu­fertigen, die von der folgenden Mitgliederversammlung genehmigt wird und bei den Ak­ten des Vor­stands aufzubewahren ist. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokoll­führer zu unterzeichnen.

(7) Beschlüsse der Mitglieder können bei komplizierten und eiligen Sachverhalten vom Vor­stand auch auf schriftlichem/ email Wege herbeigeführt werden. Sie stehen Beschlüssen der Mitglie­derversammlung gleich. In diesem Fall sind alle Mitglieder mit einer Erklärungsfrist von zehn Tagen anzuschreiben. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederver­samml­ung, führt die Geschäfte, verwaltet das Vermögen des Vereins und hat über die Verwendung von Mitteln Rechnung zu legen, die dem Verein und seinen Zweigstellen von dritter Seite zugewendet werden.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem ge­schäftsführenden Vorstandsmitglied und bis zu sieben weiteren Mitglie­dern. Der gewählte Vorstand kann bis zu sechs weitere Vorstandsmitglie­der kooptieren.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, dessen Zusammensetzung in § 6 (7) geregelt ist. Der Vorstand verbleibt im Amt bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied inner­halb seiner Amtsdauer aus, so berufen die anderen Vor­standsmitglieder ein geeignetes Vereinsmitglied für die laufende Wahlzeit als Er­satz.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter zwei weitere Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht ver­treten sind. Der Vor­stand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei­det die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsmitglie­der, die verhindert sind, an einer Vorstandssit­zung teilzunehmen, können ihr Stimmrecht auf schriftlichem/ email Wege ausüben oder auf ein teil­nehmendes Mitglied schriftlich übertragen. Auch eine allgemeine schriftliche Beschlussfas­sung des Vorstands ist möglich.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Kassenordnung. Beide haben die Bedeutung einer internen Dienstanweisung. Er kann eine Geschäfts­stelle einrichten und hauptamtliche Mitarbeiter bestellen. Die Einberufung der Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlungen obliegt dem Vorsit­zenden. Er setzt die Tagesordnun­gen fest.

(6) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Aufwen­dungen der Vorstandsmitglieder können erstattet werden. Mit dem geschäftsfüh­renden Vor­standsmitglied kann ein Dienstvertrag abgeschlossen werden.

(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellver­treter und das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Je zwei Vorstandsmitglieder sind ge­meinsam ver­tretungsberechtigt.

(8) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die aus Gründen des gel­tenden Rechts vom Registergericht oder von einer Behörde angeregt werden oder redaktioneller Art sind, allein zu beschließen und durchzuführen, sofern die in dieser Satzung enthal­tenen Grundsätze unverändert bleiben.

§ 7 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Institut für Asien- und Afrikawissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Die Aus­schüttung von Ver­einsvermögen ist unzulässig.

Berlin, den 18.6.2002 [Unterzeichnet gemäß § 6 (8)]

Thomas Loy – Jens A. Forkel – Franz Xaver Erhard – Olaf Günther – Barbara Lemberger